was die Übernahme des Schuldenregimes angeht. Diese betrafen erstens die Gestaltung der Übergangsphase und somit die Frage,wannein Land angepasste Fiskalregeln beschließt und in Kraft treten lässt. Art. 143d Abs. 1 Satz 3 GG lautet: „Die Länder dürfen im ...
sondern auch die „Substanz“ der Sach- und Rechtsgesamtheit, also alles, was in seiner Gesamtheit den wirtschaftlichen Wert eines Betriebes ausmacht.76Abschließend sei zudem erwähnt, dass die Grundrechte der Art. 5, 12 und 14 GG gem. Art. 19 Abs. 3 GG auch juristi- schen ...