Weder ist in diesem Falle eine Auswahlwahrschein- lichkeit für die Ehefrau angebbar, noch sind intersubjektiv nachvollziehbare Grün- de vorhanden, die im Sinne politischer Chancengerechtigkeit eine Auswahl eben jener Ehefrau rechtfertigen. Da das Prinzip „aufsuchender Beteiligung" bzw. der ...