Landespressegesetzen festgeschrieben ist (Branahl 1992: 85). Beispielsweise nennt das Landesmediengesetz NRW als sein Ziel „die Meinungsvielfalt und die Vielfalt des Rundfunks sowie die Vielfalt der Mediendienste in Nordrhein-Westfalen zu garantieren und zu stärken“ (§2 LMG NRW vom ...