B.durch erschlichene Passwörter) erlange. Der Computermissbrauch stelledaher eher (wie bei § 265 a StGB) einen »von außen kommenden« Zu-griff auf fremdes Vermögen im Sinne eines Leistungsentziehungs- oderFremdschädigungsdelikts dar21, das mit Elementen der Eigentumsdelik-...