§ 265a Erschleichen von Leistungen (1) Wer die Leistung eines Automaten oder eines öffentlichen Zwecken dienendenTelekommunikationsnetzes, die Beförderung durch ein Verkehrsmittel oder den Zutrittzu einer Veranstaltung oder einer Einrichtung in der Absicht erschleicht, das Entgeltnicht zu ...