§23 SGB V gewahrt Anspruch auf arztli- che Behandlung und Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln auch dann, wenn eine im Sinne von §27 SGBV behandlungsbedurftige Krankheit noch nicht eingetreten ist, sie aber einzutreten droht. Die Vo- raussetzungen des §23 SGBV ...
[12] So traten 1884 die Krankenversicherung der Arbeiter, 1885 das Unfallversicherungsgesetz und 1891 das Gesetz betreffend der Invaliditäts- und Altersversicherung in Kraft.[13] Diese von Otto v. Bismarck hervorgerufene Sozialgesetzgebung bildet noch heute die Grundlage der sozialpolitischen ...
Der Vortrag wurde überarbeitet und berücksichtigt das Erste und Zweite Gesetz zur Neuordnung von Selbstverwaltung und Eigenverantwortung in der gesetzlichen Krankenversicherung (1. und 2. GKV-Neuordnungsgesetz [GKV-NOG]), BGBl. 1997 I S. 1518 (1. NOG) und S. 1520 (2. NOG); zum ...