§23 SGB V gewahrt Anspruch auf arztli- che Behandlung und Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln auch dann, wenn eine im Sinne von §27 SGBV behandlungsbedurftige Krankheit noch nicht eingetreten ist, sie aber einzutreten droht. Die Vo- raussetzungen des §23 SGBV ...
Der Vortrag wurde überarbeitet und berücksichtigt das Erste und Zweite Gesetz zur Neuordnung von Selbstverwaltung und Eigenverantwortung in der gesetzlichen Krankenversicherung (1. und 2. GKV-Neuordnungsgesetz [GKV-NOG]), BGBl. 1997 I S. 1518 (1. NOG) und S. 1520 (2. NOG); zum ...
[12] So traten 1884 die Krankenversicherung der Arbeiter, 1885 das Unfallversicherungsgesetz und 1891 das Gesetz betreffend der Invaliditäts- und Altersversicherung in Kraft.[13] Diese von Otto v. Bismarck hervorgerufene Sozialgesetzgebung bildet noch heute die Grundlage der sozialpolitischen ...