Art. 2 EMRK (Art. 6 IPBPR)EMRK Artikel 2 Recht auf Leben(1) Das Recht jedes Menschen auf Leben wird gesetzlich geschützt. Niemand darfabsichtlich getötet werden, außer durch Vollstreckung eines Todesurteils, das ein Gerichtwegen eines Verbrechens verhängt hat, für das die Tod...
rlichen oder rechtswidrigen Eingriffen in sein Privatleben,seine Familie, seine Wohnung und seinen Schriftverkehr oder rechtswidrigen Beeinträch-tigungen seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden.(2) Jedermann hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe oderBeeinträchtigungen....
Zusammenfassung Das Folterverbot, wie es in Art 3 EMRK verankert ist, fügt sich nicht leicht in das grundrechtliche Standardprüfschema von Schutzbereich-Eingriff-Schranken ein. Der Grundrechtseingriff ist hier nicht wie bei anderen Grundrechten relativ klar von der Definition des Schutzbereichs...
Art. 2 EMRK (Art. 6 IPBPR)EMRK Artikel 2 Recht auf Leben(1) Das Recht jedes Menschen auf Leben wird gesetzlich geschützt. Niemand darfabsichtlich getötet werden, außer durch Vollstreckung eines Todesurteils, das ein Gerichtwegen eines Verbrechens verhängt hat, für das die Tod...