Der nach außen auftretenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) hat die RechtsprechungFootnote 2 eine Teilrechtsfähigkeit zuerkannt. 2.1.2 Rechtsobjekte Von den Rechtssubjekten sind die Rechtsobjekte zu unterscheiden. Rechtsobjekte sind Gegenstände (Sachen und Rechte), die von den ...