Eine Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen ist bei der GbR nicht möglich. Dies gilt auch, wenn eine einseitige Verlautbarung erfolgt – beispielsweise in Form eines firmenähnlichen Namenzusatzes wie „GbR mit beschränkter Haftung“. Ein entsprechender Vermerk in den...
Der Tod einer Gesellschafterin beziehungsweise eines Gesellschafters würde dann nicht automatisch das Ende der Gesellschaft bedeuten, wie es vom Gesetzgeber grundsätzlich vorgesehen ist. Dies gilt selbst dann, wenn nur noch eine weitere Gesellschafterin oder ein Gesellschafter die Geschäfte ...
Informationspflichten und Kontrollrechte Wettbewerbsverbote für die Gesellschafter:innen Verkauf oder Abtretung von Geschäftsanteilen Bestimmungen für die Kündigung oder den Tod einer Gesellschafterin bzw. eines Gesellschafters Eventuell Regelungen zur Auflösung der GbRDer...
Der Tod einer Gesellschafterin beziehungsweise eines Gesellschafters bedeutet hingegen nicht automatisch das Ende der GbR – selbst wenn in Konsequenz nur noch eine weitere Gesellschafterin oder ein Gesellschafter die Geschäfte führen kann. In einem solchen Fall darf die GbR als Einzelunternehmen...
Der Tod einer Gesellschafterin beziehungsweise eines Gesellschafters würde dann nicht automatisch das Ende der Gesellschaft bedeuten, wie es vom Gesetzgeber grundsätzlich vorgesehen ist. Dies gilt selbst dann, wenn nur noch eine weitere Gesellschafterin oder ein Gesellschafter die Geschäfte ...
Der Tod einer Gesellschafterin beziehungsweise eines Gesellschafters bedeutet hingegen nicht automatisch das Ende der GbR – selbst wenn in Konsequenz nur noch eine weitere Gesellschafterin oder ein Gesellschafter die Geschäfte führen kann. In einem solchen Fall darf die GbR als Einzelunternehmen...
Der Tod einer Gesellschafterin beziehungsweise eines Gesellschafters bedeutet hingegen nicht automatisch das Ende der GbR – selbst wenn in Konsequenz nur noch eine weitere Gesellschafterin oder ein Gesellschafter die Geschäfte führen kann. In einem solchen Fall darf die GbR als Einzelunternehmen...
Der Tod einer Gesellschafterin beziehungsweise eines Gesellschafters bedeutet hingegen nicht automatisch das Ende der GbR – selbst wenn in Konsequenz nur noch eine weitere Gesellschafterin oder ein Gesellschafter die Geschäfte führen kann. In einem solchen Fall darf die GbR als Einzelunternehmen...
1. Verwendung eines Mittels (10) mit mindestens zwei Komponenten (12,14), von denen eine erste Komponente Essigsäure (12) ist und die zweite Komponente lebende Essigsäurebakterien (14) sind, zum Bekämpften (22) von Unkraut, bei dem die lebenden Essigsäurebakterien (14) in ein...
Der Tod einer Gesellschafterin beziehungsweise eines Gesellschafters bedeutet hingegen nicht automatisch das Ende der GbR – selbst wenn in Konsequenz nur noch eine weitere Gesellschafterin oder ein Gesellschafter die Geschäfte führen kann. In einem solchen Fall darf die GbR als Einzelunternehmen...