dieStraf-drohungdes §211'StGBin dem vom G. S.vorgeschlage-nenWeg zuändern, dannkannnur derGesetzgeber„minderschwereFälle"fürMordeinführen16.Daswäreaucherheblich einfacherundklarerals dielangeundschwierigeArgumentationdes G. S.AberindiesenRe-formarbeitenwürdesichauch zeigen,daßeine ...