Im Gesetz ist jedoch ausdrücklich vom Anspruch auf frühkindliche Förderung die Rede. Zieht man zudem den § 22 SGB VIII zurate, ist dort auszugsweise zu lesen: Der Förderungsauftrag umfasst Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes und bezieht sich auf die soziale, emotionale, ...