37 ff.). Um letzteresgeht es hier, nämlichum dasfreiwilligeAnerkenntniseinerbehaupteten,aus dem ge-meinschaftlichenEigentum herrührendenVerpflichtungzur VermeidungeinerAuseinandersetzungvor Gericht;der Verwalterdürfteeine Auszahlungerst nachHerbei-führungeiner positivenBeschlussfassungvornehmen.[12]...