§18WEG n.F. Rz. 28). Vollzieht der Verwaltereinen gefassten Beschluss nicht oder fehlerhaft, muss ein Woh-nungseigentümerdeshalb die GdWEinAnspruch nehmen. Ihrwird analog§31BGB grundsätzlich ein pflichtwidriges Verhal-ten des Verwalters zugerechnet (vgl. LG Frankfurt, ZWE 2022,165 ...