Einen Sonderstatus nehmen die Fiskalregeln ein, die für Berlin, Bremen, das Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein in den Verwaltungsvereinbarungen über Konsolidierungshilfen niedergelegt wurden. Sie galten gemäß Art. 143d Abs. 2 GG für die Übergangsperiode zwischen 2011 und ...