121, Z. 2)³⁸UmAnsteckungen zu vermeiden,müssten diePriester sich daherbemühen,die mitTodsünde Behaftetenvon derGemeinschaftabzusondern–währendihren Mit-menschen geratenwird,aktiv Abstand zu nehmen,die Aussätzigen sowieihreBesitztümerzufliehen undnotfalls sogaraufein Erbezuverzichten:...