1§ 248b Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs(1) Wer ein Kraftfahrzeug oder ein Fahrrad gegen den Willen des Berechtigten in Ge-brauch nimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe be-straft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ...