Ein Vorhaben ist zulässig, wenn ihm keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften ent- gegenstehen. Inhaltlich sind insbesondere die Vorschriften des Bauplanungs- und Bau- ordnungsrechts sowie ggf. das Baunebenrecht (z. B. das Denkmalschutzgesetz) zu prüfen. 150 T. Assmann et al. ...
Ein Vorhaben ist zulässig, wenn ihm keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften ent- gegenstehen. Inhaltlich sind insbesondere die Vorschriften des Bauplanungs- und Bau- ordnungsrechts sowie ggf. das Baunebenrecht (z. B. das Denkmalschutzgesetz) zu prüfen. 150 T. Assmann et al. ...