Abschnitt 4Fristen, Termine§ 186GeltungsbereichFür die in Gesetzen, gerichtlichen Verfügungen und Rechtsgeschäften enthaltenen Frist- und Terminsbe-stimmungen gelten die Auslegungsvorschriften der §§ 187 bis 193.1. Bedeutung.Die §§ 186–193 enthalten allg Auslegungsregeln zur Berechnung ...