Als „höchste[r] Willensträger der Mark Brandenburg“ (Art. 9 Abs. 1) besaß der Landtag Befugnisse, die weit in den Bereich der anderen Gewalten hineinragten: Nach Art. 9 Abs. 2 „überwacht er die Regierung, die Verwaltung und die Rechtsprechung“, während der Ministerp...