Das jüdische Gemeindemitglied war nun aber verpflichtet, den Servis an den Ersatzwirt zu zahlen. Dem Bürgermeister, der die Aufgabe des Billetiers innehatte, war es ausdrücklich verboten, den im Losverfahren gezogenen Juden in irgendeiner Weise den Soldaten oder dem Fourier bekannt zu ...