2408/92 nur, sofern vor dem 2.12.2005 kein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ein Programm zur Bedienung der betreffenden Strecke ab dem 2.1.2006 entsprechend den auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen vorlegt, ohne eine finanzielle Ausgleichsleistung zu fordern und ohne zu verlangen,...