26Sowohlnach dem Wortlaut als auch der Systematik von Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung kann eine Berichtigung des Ausfuhrpreises oder des Normalwerts nur zur Berücksichtigung von Unterschieden bei Faktoren vorgenommen werden, die die Preise und damit deren Vergleichbarkeit beeinflussen, damit...