§ 21 SGB II einen Mehrbedarf geltend machen.53 Dieser Mehrbedarf gliedert sich wie folgt: 1. Bei Zusammenleben mit einem Kind unter 7 Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren beträgt der Mehrbedarf 36 Prozent des maßgeblichen Regelbedarfs nach § 20 Abs. 2 SGB II...