In Westfalen: in Amtern aus einer Gemeinde bedarf es der Beratung mit dem Gemeindevorfteher, aus mehreren Gemeinden der Beratung mit allen Gemeindevorstehern (§ 5 Pol.BerwG.). In der Rheinprovinz: außer in landwirtschaftlichen Angelegenheiten ist keine Beratung oder Zustimmung erforderlich. ...