Polizei sei in Wahrheit keine von der übrigen Verwaltung abgehobene Funktion, son- dern ein rechtspolitisch-ideologischer Restbegriff. Diese Einstellung der Verwaltungsrechtslehre gegenüber dem Polizeibegriff war in praktischer Hinsicht mit uneinheit- lichen Implikationen und Auswirkungen verbunden. ...