515Der 1. Strafsenat des BGH hält für die Bemessung einer »nicht geringen Menge« Cannabis am Grenzwert nach alter Rechtslage fest, obwohl die Materialien zum KCanG eine Erhöhung zumindest nahelegen. Der Verfasser unterzieht den Standpunkt des Senats, dem sich der 5. Strafsenat ...