1. Verwendung pflanzlicher teilchenförmiger Nahrungsmittelprodukte, hergestellt aus stärkehaltigen Pflanzenteilen, mit mindestens einem gegenüber dem nativen Pflanzenteil um zwischen 20–90 Gew.%, bevorzugt 30–70 Gew.% und ganz besonders bevorzugt 35–65 Gew.% des ursprünglichen Gehalts ...