2. Ist das zunchst angerufene Gericht im Hauptsacheverfahren nicht zustndig und verweist die Sache an das dafür zustndige Gericht, so bleibt das erste Gericht, trotz mangelnder Zustndigkeit, Gericht der Hauptsache, bis die Rechtskraft des Verweisungsbeschluss mit Eingang beim bezeichneten ...