Grundsätzlich gilt hiernichts anderes, wie wenn die GbR auf der Erwerberseiteauftritt. Da Stiftungen in § 32 GBO nicht erwähnt wer-den, ist somit gem. § 29 Abs. 1 S. 2 GBO in notariell be-urkundeter Form nachzuweisen, dass die Stiftung beimKauf oder Verkauf des Grundstücks...