Kommt ein Krankenhaus den Anforderungen des Gesetzes an die Qualitätssicherung nicht nach, muss es gemäß §137 Abs. 1 SGB V mit Vergütungsabschlägen rechnen. Klaue wertet deshalb den IX. Abschnitt des SGB V als eine weitere Ausgestaltung der Preise, siehe Bruckenberger/Klaue/Schwi...