Diese Gewichtung zum JGG ist wohl historisch zu begründen, jedoch sollte der sozialpädagogische Teil, welcher im SGB VIII (KJHG) verankert ist, mehr in den Vordergrund gerückt werden. Aus heutiger Sicht werden in der Jugendgerichtshilfe zwei Aufgaben ...
die gesellschaftliche Integration oder Wiedereingliederung von delinquenten Jugendlichen und Heranwachsenden zu fördern, indem geeignete Maßnahmen entwickelt, angeregt und umgesetzt werden. „Die JGH wirkt im Verfahren nach dem JGG