. zugrundegelegte Verteilungsquote von 60 : 40.Die Begründung eines Schiedsspruchs durch das Schiedsge-richt gehört grundsätzlich nicht zum deutschen ordre public(BGHR ZPO § 1044 Abs. 2 Nr. 2 Begründung 1).[Nebenentscheidungen]Einsender: RiOLG V. Meinert, SchleswigCase Law on ...