1 ArbZG dürfen Arbeitnehmer:innen an Sonn- und Feiertagen von 0 bis 24 Uhr grundsätzlich nicht beschäftigt werden. Hiervon ausgenommen sind nach § 10 Abs. 2 ArbZG unter anderem Arbeitnehmer:innen in Landwirtschaft und Gast- gewerbe, sofern die entsprechenden Arbeiten nicht an ...