Nach dem Zweck der Vor-schrift des § 651 g Abs. 1 BGB ist davon auszugehen,daß eine Geltendmachung gegenüber der örtlichenReiseleitung nicht den Voraussetzungen des § 651 gAbs. 1 BGB genügt. Der Gesetzgeber geht offen-sichtlich davon aus, daß der Reiseveranstalter im In-...