Buch).3. AuchdieentferntestenVerwandtensinderbberechtigt(§1929);dochwerdenAngehörigederdrittenundderfolgendenOrdnungenmitAusnahmederGroßelterndurchdenüberlebendenEhegattenausgeschlossen(§1931),dernebenVerwandtendererstenundderzweitenOrdnungsowienebenGroßelternzueinemBruchteilederErbschaftberufenist(...
Pflichtteilsberechtigt sind die Kinder des Erblassers, der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner sowie die Eltern des Erblassers, sofern keine Kinder vorhanden sind. Der Pflichtteil ist somit ein Abfindungsanspruch zugunsten der engsten Verwandten. Er berechnet sich aus der Hälfte der ...