Als ArbN gelten dabei auch die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten, die Heimarbei-ter und die ihnen Gleichgestellten (§ 20). Bei den vor dem 1.7.2015 geborenen oder mit dem Ziel der Adoptionaufgenommenen Kindern sind indes die §§ 2–22 in der bis zum 31.12.2014 geltenden Fas...
AlsArbNgeltendabei auch diezuihrer BerufsbildungBeschäftigten,die Heimarbeiterund dieihnen Gleichgestellten(§20).Bei denvor dem1.7.2015gebore-nenodermit demZiel derAdoptionaufgenommenen Kindernsindindes die§§2–22inder biszum31.12.2014 geltenden Fassunganzuwenden. (§ 27 I2,3).II.Arbeits...
(§3EFZG)auch beifrühererErkrankungerstmit Ablauf derEltern-zeit4.Hängt eine Rechtsposition vonder Dauer derBetriebszugehörigkeit ab (zB§1IKSchG,§4BUrlG, §1bBetrAVG),wird Elternzeit grds.angerechnet.Wirdauf tatsächliche Beschäftigungszeiten(zBStufenlaufzeitbei Tarifentgelt nach ...