Vielmehr hat das Insolvenzgericht von Amts wegen zu ermitteln. Dabei kommt es auch nicht darauf an, dass gegen den Einstellungsantrag fristge-recht Widersprüche erhoben wurden (vgl. § 214). Soweit dem Insolvenzgericht keine anderweitigen Erkenntnisquellen zur Verfügung stehen, dürfte es ...
SiebenterTitelEinstellungdesVerfahrens(§§202—206)§202DasKonkursverfahrenistaufAntragdesGemeinschuldnerseinzustellen,wenner nachdemAblaufederAnmeldefristdieZustimmungallerKonkursgläubiger,welcheForderungenangemeldethaben,beibringt.InwieweitesderZustimmungoderderSicherstellungvonGläubigernbedarf,derenForderu...