(4) Die Aufhebung nach Absatz 2 Satz 2 ist bei einer Bestätigung der Lebenspartnerschaft aus-geschlossen; § 1315 Abs. 1 Nr. 3 und 4 und § 1317 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.(5) Die Lebenspartner leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft ...