In diesem Sinne hängt die Öffentlichkeit einer Aufgabe nicht von deren normativen Begründung oder der Anerkennung durch öffent- lich-rechtliche Rechtssubjekte ab. Ähnlich E. Becker, Verwaltungs- aufgaben, in: Morstein-Marx (Hg.) Verwaltung, 1965, S. 187. Der Begriff ist ...