gehören erstrangig Bestimmungen über die AZ (es wird deklariert, dass der jeweilige Betriebsrat den Beginn und Ende der täglichen AZ einschließlich der Pausen und Verteilung der Arbeit auf einzelne Wochentage geltend machen kann), ferner auch über die Entlohnung der Überstunden...
Aufgrund der 165,25 Überstunden ergab sich bei einem Stundenlohn in Höhe von 14,42 Euro brutto eine Vergütung in Höhe von 2.382,91 Euro brutto, während die Beklagte bereits 2.995,00 Euro brutto gezahlt hatte. Daher habe der Kläger keinen Anspruch ...