5III. Der Antrag des Schuldners auf Aussetzung der Vollziehung derEntscheidung (§ 4 InsO, § 575 Abs.5, § 570 Abs.3 ZPO) wird abge-lehnt, weil nicht festgestellt werden kann, dass dem Rechtsbeschwerde-führer durch die weitere Vollziehung größere Nachteile drohen als denanderen...