denn danach gelten die Ab-sätze 1 bis 3 des § 123 VwGO nicht für die Fälle der §§ 80, 80a VwGO.⁸Der Antragnach § 123 VwGO ist als Auffangtatbestand somit zum Antrag nach §§ 80, 80aVwGO subsidiär.⁹Ein Antrag nach § 123 VwGO ist also immer dann statthaft...
hätte kein Anlaß bestanden, wenndieAuffassungvorgeherrschthätte,Beweisanträgekönnten sich „nur darauf richten,daß dasGerichtderihmobliegendenAmtsaufklärungspflichtnachkommenmöge"9.ÜberhauptistVorsicht geboten, wenn unter Verwen-dungdesBegriffs„Auflklärungspflicht"rechtshisto...