Darunter sind Frauen und Männer im Alter zwischen 27 und 70 Jahren, die entwe- der Anspruch auf Leistungen nach SGB II oder SGB XII haben oder hatten. Die Zeiträume, in denen sich die Befragten in der Nichtinanspruchnahme befinden oder befanden, variieren von wiederkehrenden Phasen...
Anders als die Bezieher von Ar- beitslosengeld II bzw. – seit dem 1. 1. 2023 – von Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 SGB II, die durch § 5 Abs. 1 Nr. 2a) SGB V in den Kreis der versicherungspflichtigen Personen aufge- nommen worden sind, unterliegen...