Zum Schutz des Vermögens durch § 826 BGB und § 823 Abs. 2 BGB s. o. Fußnoten 71 (Kap. 3) und 72 (Kap. 3); reine Vermögensschäden der Forscher und Antragsteller entstehen insbesondere aus Rechtsverfolgungskosten, Vorhaltekosten, nutzlosen Investitionen, Opportunitätskoste...