1. Anzeigevorrichtung mit wenigstens einem Anzeigeelement (15,25;38,46) für den Zustand der Ladung einer Akkueinrichtung (30) oder der Restenergie einer Batterieeinrichtung (40),dadurch gekennzeichnet,dass das Anzeigeelement (15,25;38,46) als elektronisches Papier ausgebildet ist. ...