Sondereigen-tum verbundenen Miteigentumsanteils am Grundstück sowie zurDurchführung der im Vertrag näher beschriebenen Bauleistungen. Die-ser Vertragstyp wird in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofsüberwiegend als Bauträgervertrag1, zuweilen auch als Erwerbervertrag2bezeichnet. Es ...