10. Beheizte Abgabevorrichtung für flüchtige Stoffe nach Anspruch 9, bei der a. die Wände eines Teils der Heizkammer aus der Gruppe opak und durchscheinend gewählt sind, um nicht einsehbar zu sein, und b. der Ort, an dem der Träger in de Heizkammer gehaltert ist, sich ...