Er hat insbesondere nicht vorgetragen,wieviele Telefonate mit welchen Personen erforder-lich gewesen sein sollen.Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die hilfs-weise geltend gemachte Minderung gemäß § 651 dBGB. Zwar ist eine Verschiebung des Abfluges ummehr als vier Stunden ...