Ist ein dauerndes DienstVerh gekündigt worden, ist der Dienstberechtigte nach § 629 verpflich-tet, dem Dienstverpflichteten zum Zwecke der Stellensuche bezahlte Freistellung von der Beschäftigung zu ge-währen. Diese Pflicht des Dienstherrn ist Ausdruck der allg. Fürsorgepflicht11. Der ...